Folgende Vorhaben sind der Baubehorde schriftlich anzuzeigen:
- die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer uberbauten Flache von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Hohe von nicht mehr als 3 m auf Grundstucken im Bauland ausgenommen jene nach §˜ 17 Z 8;
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch - Festlegungen im Flächenwidmungsplan,- der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder, - der Brandschutz, - die Belichtung, - die Trockenheit, - der Schallschutz oder - der Wärmeschutz betroffen werden konnten;
- die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplatzen (§ 63 und § 65);
- die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
- die Aufstellung von Maschinen oder Geraten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden konnten;
- der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (27 Abs. 2 Z 1 des NO Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000) soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
- die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
- die nachträgliche Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Raume);
- die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswassern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
- die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wahlämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
- die Herstellung von Hauskanälen;
- 12. die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflachen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
- die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwasser (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
- die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
- die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NO Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
- Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflachen gerichtet werden;
- die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
- die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Flache von nicht mehr als 50 m2, sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden konnten, vorliegt;
- die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;
die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
die Herstellung von Grundstückszufahrten